Personalräte
In jedem der Schulamtsbezirke Oberallgäu, Lindau und Kempten finden Beschäftige durch Personalräte einen Ansprechpartner, der dabei hilft diese gegenüber der Dienststelle zu unterstützen und zu vertreten.
Personalratsvorsitzende
Weitere Mitglieder der Personalräte entnehmen Sie bitte den entsprechenden Unterseiten:
Christian Gerhart
Personalratsvorsitzender Oberallgäu
Sonja Albersmann-Neher
Personalratsvorsitzende Lindau
Verena Häußler
Personalratsvorsitzende Kempten
Bitte beachten Sie im Falle einer Kommunikation über E-Mail, dass persönliche oder vertrauliche Informationen u. U. nicht geschützt sein können. Günstiger ist es, die Kontaktaufnahme sowie die Beratungen persönlich oder telefonisch abzuhalten. Schriftliche Unterlagen sollten auf dem Postweg versandt werden.
Aufgaben des Örtlichen Personalrats
Die Personalräte haben die Aufgabe, die Interessen der Lehrkräfte und Verwaltungsangestellten gegenüber den vorgesetzten Dienststellen zu vertreten. Das Personalvertretungsgesetz gesteht den Personalräten erhebliche Rechte zu und regelt durch Mitbestimmung und Mitwirkung ein Beteiligungsverfahren, an das Dienststelle und Personalrat gleichermaßen gebunden sind.
Der Personalrat trifft keine Entscheidungen der Schulbehörden. Er kann sie beeinflussen und er kann, falls er sich mit seiner Dienststelle nicht einigt, die strittige Angelegenheit der nächsthöheren Instanz zur Entscheidung vorlegen.)
Initiativrecht
Insbesondere verfügt er über ein allgemeines Initiativrecht, mit dessen Hilfe er Maßnahmen beantragen kann, welche der Dienststelle und den Beschäftigten dienen. Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden.
Anrechungen und Beschwerden
Er hat ferner Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Dienststellenleiter auf ihre Erledigung hinzuwirken.
Informationen
Zur Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrages hat die Dienststelle die Verpflichtung, den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Bei jedem Staatlichen Schulamt besteht ein Personalrat, bei jeder Regierung ein Bezirkspersonalrat und ein Personalrat für Sonderschulen und beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Hauptpersonalrat.
Beteiligungsrechte
Die Beteiligungsrechte des Personalrats umfassen 27 Fälle der Mitbestimmung in personellen, sozialen und innerdienstlichen Bereichen, 13 Fälle der Mitwirkung in persönlichen und sozialen Angelegenheiten und 7 allgemeine Aufgaben. Unter anderem wird der Personalrat an folgenden Maßnahmen beteiligt
- bei der Einstellung nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes
- bei Beförderungen (z. B. Lehrer A 12 + AZ)
- bei Versetzungen und Abordnungen von mehr als 3 Monaten Dauer gegen den Willen des Beamten
- bei der Ablehnung oder beim Widerruf von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
- bei der Aufstellung von Beurteilungsrichtlinien
- bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- bei der Gewährung von unverzinslichen Gehaltsvorschüssen
- beim Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
- bei der Verlängerung der Probezeit
- bei allgemeinen Fragen der Fortbildung und bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen
In den Fällen der Ziffern 1 bis 5 wird der Personalrat automatisch von der Dienststelle beteiligt, in den übrigen Fällen nur dann, wenn der betroffene Beschädigte die Beteiligung des Personalrats beantragt.
Beschwerden
Schließlich hat jede/r Beschäftigte die Möglichkeit, sich jederzeit mit Beschwerden an den Personalrat zu wenden. Er wird sie prüfen und wenn sie ihm berechtigt erscheinen, gegenüber der Dienststelle vertreten.
Bei Anfechtungen von Dienstlichen Beurteilungen benötigt man einen Rechtsanwalt. Der Personalrat kann hier nur im Allgemeinen weiterhelfen.
Abgrenzung zu Berufsverbänden
Es gibt also kaum eine für die Beschäftigten wichtige Maßnahme oder Entscheidung, an der der Personalrat nicht beteiligt wird und es gibt auch kaum eine beamtenrechtliche oder soziale Schwierigkeit, in der man sich nicht vertrauensvoll an den zuständigen Personalrat wenden kann. Für Widersprüche gegen Verwaltungsakte und für Klagen vor den Gerichten ist der Personalrat allerdings nicht zuständig. Hierbei steht einem dann zuverlässig die Rechtsabteilung eines Berufsverbandes zur Seite.
Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks
Der örtliche Personalrat hat bezüglich jeder Versetzung im Schulamtsbezirk ein Beteilungsrecht. Dies hat zur Folge, dass das Gremium jeder Versetzung zustimmen oder begründet widersprechen muss. Sollten Sie gegenüber dem Staatlichen Schulamt einen Versetzungswunsch mitgeteilt haben und die Beteilung des Personalrates wünschen, lassen Sie uns bitte eine Kopie Ihres Schreibens zukommen.
Informationen zur Personalratswahl
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses liegt für die Gruppe der Beamten und der Arbeitnehmer im Staatlichen Schulamt auf und kann dort von jedem Wahlberechtigten bis zum Abschluss der Stimmabgabe arbeitstäglich von 8:15 Uhr bis 11:45 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (freitags bis 12:15 Uhr) eingesehen werden. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können nur binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. Letzter Tag der Einspruchsfrist ist der ____. Ein Abdruck der Wahlordnung vom 12. Dezember 1995 (zuletzt geändert am 10.11.2020, GVBl. S. 605) liegt zur Einsicht offen im Staatlichen Schulamt oder kann hier heruntergeladen werden.